Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Christian Strobl GmbH, FN 201685x

1. Geltungsbereich

  • Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Christian Strobl GmbH und ihren Kunden. Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Kunden sind für die Christian Strobl GmbH nicht verbindlich.

2. Angebot und Annahme

  • Angebote sind freibleibend und werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Die Angebotsgültigkeit beschränkt sich auf 3 Monate.

  • Die Annahme des Angebots ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

  • AGB des Kunden werden nicht Bestandteil eines Auftrages.

3. Preise

  • Die angebotenen Preise gelten netto im Rahmen und Umfang der Auftragsbestätigung.

  • Mit den angegebenen Preisen bleibt die Christian Strobl GmbH ihren Kunden 3 Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. Angebotsannahme im Wort. Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als 3 Monate, ist die Christian Strobl GmbH berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen erfolgten, entsprechend an den Kunden weiter zu verrechnen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an die Kunden weitergegeben. Die Umsatzsteuer wird zu dem am Tag der Leistung gültigen Steuersatz zusätzlich berechnet.

  • Eine nachträglich in Auftrag gegebene Ausführung wird im Angebot gesondert ausgeworfen oder wird nach Regiestunden verrechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtarbeit und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag bzw. nach Vereinbarung separat zu berechnen.

4. Lieferung und Versand

  • Die Lieferung von Material erfolgt ab Werk.

  • Für Lieferungen und Anfahrten zum Kunden garantiert dieser einwandfreie Zufahrtsverhältnisse zur Baustelle. Die von der Christian Strobl GmbH angebotenen Lieferfristen, Leistungsfristen und Lieferdaten gelten als ungefähr und sind nicht zugesichert.

  • Die Überschreitung bzw. Unterschreitung von Lieferterminen verschafft dem Kunden keine Ersatzansprüche.

  • Bei einer Lieferung ab Werk gilt der Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden als der Zeitpunkt, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden übergeht. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen.

5. Leistungsstörungen

  • Der Kunde hat offensichtliche Mängel der Ware, Transportschäden, Fehl- oder Falschmengen sofort bei Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen und genau zu spezifizieren. Abweichungen nach Maß, Güte und Farbe sind im Rahmen der einschlägigen Normen und eines etwaigen Handelsbrauches zulässig. Für Verschleißteile wird generell keine Haftung übernommen. Für Mängel, die durch Umgebungseinflüsse oder durch Bearbeitung Dritter entstehen, wird keine Haftung übernommen. Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Massen, Maßen, Farben, Struktur u.ä.

  • Lieferungen, Leistungen oder Veränderungen am Gewerk der Christian Strobl GmbH, die ohne Beauftragung durch diese erbracht werden, sind auf Verlangen der Christian Strobl GmbH unverzüglich zu entfernen.

  • Die Christian Strobl GmbH haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind.

6. Zahlung

  • 30 % der Auftragssumme sind bei Arbeitsbeginn fällig, weitere Teilrechnungen werden nach Baufortschritt gestellt. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen netto fällig, wenn nicht andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden, oder auf der Rechnung angeführt sind. Skonti sind, auch wenn sie bereits in Abzug gebracht wurden, als verwirkt anzusehen, wenn auch nur eine Rechnung nicht fristgerecht beglichen wird.

  • Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten und sonstigen Leistungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, dann wird die gesamte Restschuld fällig.

  • Es werden Verzugszinsen von 10% p.a. vereinbart.

  • Solange gelegte Rechnungen nicht bezahlt wurden, ist die Christian Strobl GmbH berechtigt, eigene Leistungen zurückzuhalten.

  • Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Ansprüche mit Forderungen der Christian Strobl GmbH gegen zu verrechnen.

  • Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzuges der Christian Strobl GmbH die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. So sind pro erfolgter Mahnung € 21,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses pro Halbjahr ein Betrag von € 10,00 zu bezahlen.

  • Alle gewährten Zahlungsbegünstigungen, insbesondere Skontoabzüge, werden – auch nachträglich und rückwirkend – für den Fall unwirksam, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

7. Eigentumsvorbehalt und Versicherung von Vorbehaltseigentum bzw. Werkleistung

  • Die gelieferte Ware bleibt – soweit rechtlich möglich - bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Christian Strobl GmbH.

  • Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Christian Strobl GmbH berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

  • Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige rechtliche Verfügungen usw.) sind sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat die Christian Strobl GmbH schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

  • Dem Kunden ist die Veräußerung, Verpfändung oder eine sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum untersagt.

  • Liegen zwischen einzelnen Teillieferungen voraussichtlich mehr als 30 Tage und beläuft sich der Rechnungsbetrag auf über € 2.500,00, dann ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehalts bzw. der erst teilweise erbrachten Werkleistung verpflichtet, das Vorbehaltseigentum bzw. diese Werkleistung in Höhe des Rechnungsbetrags gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche des Kunden gegen den Versicherer gelten als an die Christian Strobl GmbH abgetreten.